Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände
VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 15. Mai 2025, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober 2025 außer Kraft.
§ 3
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.
Güssing, am 15.05.2025
Die Bezirkshauptfrau:
Mag.a Dr.in Wild, MBA
BH Güssing, Hauptstraße 1, 7540 Güssing
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