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Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände

VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 15. Mai 2025, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023, wird verordnet:

§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober 2025 außer Kraft.

§ 3
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.

 

Güssing, am 15.05.2025
Die Bezirkshauptfrau:
Mag.a Dr.in Wild, MBA
BH Güssing, Hauptstraße 1, 7540 Güssing

 

>> Verordnung zum Download

 

 

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Die Antragstellung für den Handwerkerbonus 2025 auf Bundesebene hat mit 01.03.2025 begonnen. Es können Rechnungen mit Leistungszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 eingebracht werden. Die Antragstellung mit Rechnungen in einem früheren Leistungszeitraum ist nicht mehr möglich. Sie haben auch 2025 die Möglichkeit, 20% der Arbeitskosten (netto / ohne Steuern) bis zu einer Förderhöhe von 1.500 € zurückzubekommen.

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